Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 3. März 2020 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten für eine privatärztlich durchführte Grafting Operation.
Der im Jahre 1961 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er leidet an einer schweren Penisverkrümmung (Induratio penis plastica).
Am 13. November 2017 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten die Kostenübernahme einer sogenannten Grafting Operation durch den Arzt Dr E ... Dieser veranschlagte die Kosten der gewünschten Selbstzahlerleistung auf ca 13.400 Euro.
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