BSG - Beschluss vom 18.11.2020
B 1 KR 12/20 B
Normen:
SGG § 72 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 21.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KR 947/19
SG Altenburg, vom 16.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 693/19

Erstattung von Kosten für manuelle TherapieBedenken gegen die Prozessfähigkeit eines Klägers

BSG, Beschluss vom 18.11.2020 - Aktenzeichen B 1 KR 12/20 B

DRsp Nr. 2021/1920

Erstattung von Kosten für manuelle Therapie Bedenken gegen die Prozessfähigkeit eines Klägers

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 21. November 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 72 Abs. 1;

Gründe

I

Der Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse krankenversichert. Er begehrt von dieser die Erstattung von Kosten für manuelle Therapie. Seine darauf gerichtete Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 16.7.2019; Urteil des LSG vom 21.11.2019).

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil rügt der Kläger eine "Behandlungsverweigerung" durch die Beklagte sowie Verfahrensmängel. Er sei prozessunfähig. Das LSG hätte für ihn einen besonderen Vertreter bestellen müssen.

II

Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

1. Dieser abschließenden Entscheidung des Senats stehen keine von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisse entgegen. Der Kläger ist prozessfähig. Ein besonderer Vertreter war deshalb nicht zu bestellen.