BSG - Beschluss vom 16.12.2019
B 8 SO 60/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 422/17
SG Münster, vom 12.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 197/08

Erstattung von Leistungen für gewährte stationäre EingliederungshilfeGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 16.12.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 60/19 B

DRsp Nr. 2020/6560

Erstattung von Leistungen für gewährte stationäre Eingliederungshilfe Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 233 953,72 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Im Streit ist die Erstattung von Leistungen für gewährte stationäre Eingliederungshilfe an den Hilfeempfänger G (G) in der Zeit vom 1.1.1996 bis 17.4.2001.