Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 233 953,72 Euro festgesetzt.
I
Im Streit ist die Erstattung von Leistungen für gewährte stationäre Eingliederungshilfe an den Hilfeempfänger G (G) in der Zeit vom 1.1.1996 bis 17.4.2001.
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