BGH - Urteil vom 04.06.2019
VI ZR 440/18
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
GRUR 2019, 1211
MDR 2019, 1315
MMR 2019, 816
VersR 2019, 1375
ZUM 2019, 867
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 01.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 C 216/16
LG Berlin, vom 02.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 27 S 13/17

Erstattung von Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung; Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Presseberichterstattung auf Grund redaktionellen Versehens; Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr durch die gegenüber einem Dritten abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung

BGH, Urteil vom 04.06.2019 - Aktenzeichen VI ZR 440/18

DRsp Nr. 2019/13373

Erstattung von Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung; Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Presseberichterstattung auf Grund redaktionellen Versehens; Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr durch die gegenüber einem Dritten abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung

Zur Entkräftung der bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung bestehenden Vermutung der Wiederholungsgefahr durch die gegenüber einem Dritten abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung und weitere besondere Umstände (hier: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Presseberichterstattung auf Grund redaktionellen Versehens; Fortführung Senat, Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung in Anspruch.

Am 27. August 2015 veröffentlichte die Beklagte auf einer von ihr betriebenen Internetseite einen Artikel mit folgendem Inhalt:

"Platz 8 für [Klägerin]!