I. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 03.12.2004, der am 06.12.2004 bei dem Arbeitsgericht Herne einging, beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin W1xxxx aus M2xx zu bewilligen zur Verfolgung der Klageanträge den Antragsgegner zu verurteilen, die Arbeitspapiere der Antragstellerin, bestehen aus
1. Lohnsteuerkarte 2004
2. sämtliche Gehaltsabrechnungen
3. Sozialversicherungsnachweis herauszugeben und den Antragsgegner zu verurteilen, der Antragstellerin ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung in dem Arbeitsverhältnis erstreckt.
Durch Beschluss vom 15.12.2004 hat das Arbeitsgericht Herne der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin W1xxxx aus M2xx bewilligt, jedoch unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeldern sowie etwaiger Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Gerichtsort.
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