LAG Hamm - Beschluss vom 18.11.2005
18 Ta 269/05
Normen:
ArbGG § 11a Abs. 3 ; ZPO § 121 Abs. 3 ; ZPO § 121 Abs. 4 Alt. 2 ; RVG § 46 Abs. 1 ; RVG § 48 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 15.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4371/04

Erstattung von Reisekosten eines auswärtigen Anwalts

LAG Hamm, Beschluss vom 18.11.2005 - Aktenzeichen 18 Ta 269/05

DRsp Nr. 2005/21403

Erstattung von Reisekosten eines auswärtigen Anwalts

»Soweit durch die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Kosten eines Verkehrsanwalts erspart werden, sind die durch die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts entstandenen Reisekosten erstattbar.«

Normenkette:

ArbGG § 11a Abs. 3 ; ZPO § 121 Abs. 3 ; ZPO § 121 Abs. 4 Alt. 2 ; RVG § 46 Abs. 1 ; RVG § 48 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 03.12.2004, der am 06.12.2004 bei dem Arbeitsgericht Herne einging, beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin W1xxxx aus M2xx zu bewilligen zur Verfolgung der Klageanträge den Antragsgegner zu verurteilen, die Arbeitspapiere der Antragstellerin, bestehen aus

1. Lohnsteuerkarte 2004

2. sämtliche Gehaltsabrechnungen

3. Sozialversicherungsnachweis herauszugeben und den Antragsgegner zu verurteilen, der Antragstellerin ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung in dem Arbeitsverhältnis erstreckt.

Durch Beschluss vom 15.12.2004 hat das Arbeitsgericht Herne der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin W1xxxx aus M2xx bewilligt, jedoch unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeldern sowie etwaiger Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Gerichtsort.