BSG - Beschluss vom 29.06.2020
B 8 SO 18/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 27.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 129/18
SG Gießen, vom 30.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 SO 114/17

Erstattung von Renovierungskosten nach dem SGB XIIVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 29.06.2020 - Aktenzeichen B 8 SO 18/20 B

DRsp Nr. 2020/11173

Erstattung von Renovierungskosten nach dem SGB XII Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. November 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Im Streit ist die Erstattung von Renovierungskosten.