BSG - Beschluss vom 23.11.2022
B 5 R 88/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 24.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 534/19
SG Berlin, vom 07.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 97 R 2219/18

Erstattung von Rentenzahlungen nach einem VersorgungsausgleichGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 23.11.2022 - Aktenzeichen B 5 R 88/22 B

DRsp Nr. 2023/662

Erstattung von Rentenzahlungen nach einem Versorgungsausgleich Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 89.792 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Klägerin verlangt vom beklagten Land die Erstattung von Rentenzahlungen, die auf einem Versorgungsausgleich beruhen.

Die Ehe der bei der Klägerin versicherten F (im Folgenden: Versicherte) wurde im Oktober 1992 geschieden. Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs wurden ihrem Rentenkonto 26,6462 Entgeltpunkte zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche des geschiedenen Ehemannes gegen den Beklagten gutgeschrieben. Die Klägerin gewährte der Versicherten für Oktober 1992 bis zu deren Tod im Dezember 2013 Altersrente. Im Oktober 2016 forderte sie von dem Beklagten Erstattung des auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Anteils der für Januar 2001 bis Dezember 2013 gewährten Rente. Der Beklagte leistete Erstattung für Januar 2011 bis Dezember 2013. Hinsichtlich der zudem geforderten Erstattung für Januar 2001 bis Dezember 2010 (89.792,09 Euro) berief er sich auf Verjährung.