BSG - Beschluss vom 13.11.2018
B 12 KR 31/18 B
Normen:
SGB IV § 26 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 29.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 495/16
SG Hildesheim, vom 04.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 KR 386/15

Erstattung von überzahlten Beiträgen zur gesetzlichen KrankenversicherungAnwendbarkeit einer Neuregelung bei Fehlen einer ausdrücklichen ÜbergangsregelungIntertemporales Sozialrecht

BSG, Beschluss vom 13.11.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 31/18 B

DRsp Nr. 2019/8260

Erstattung von überzahlten Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung Anwendbarkeit einer Neuregelung bei Fehlen einer ausdrücklichen Übergangsregelung Intertemporales Sozialrecht

Bei Fehlen einer ausdrücklichen Übergangsregelung, ist eine Neuregelung gemäß dem intertemporalen Sozialrecht ausschließlich auf solche Sachverhalte anwendbar, die vollständig nach Inkrafttreten des neuen Rechts vorliegen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 26 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) für die Zeit vom 1.1.1997 bis zum 31.12.2009.