BSG - Beschluss vom 03.09.2020
B 14 AS 351/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 701/19
SG Köln, vom 01.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 1893/17

Erstattung vorläufig bewilligter LeistungenDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 03.09.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 351/19 B

DRsp Nr. 2020/14969

Erstattung vorläufig bewilligter Leistungen Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 2019 - L 19 AS 701/19 - wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Im Streit steht die Erstattung vorläufig bewilligter Leistungen.

Nach vorläufiger Leistungsbewilligung entschied das beklagte Jobcenter abschließend über den Leistungsanspruch des Klägers für November 2014 bis April 2015 und setzte eine Erstattung wegen Überzahlung in Höhe von 733,68 Euro fest (Bescheide vom 14.9.2015; Widerspruchsbescheide vom 20. und 5.5.2017). Das SG hat die Klage gegen den Erstattungsbescheid zurückgewiesen (Urteil vom 1.10.2018), das LSG hat die Berufung nach deren Zulassung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 25.7.2019).