LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.02.2020
L 32 AS 2605/17
Normen:
SGB X § 63 ; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 16; RVG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 77 AS 17225/16

Erstattung weiterer Aufwendungen für erfolgreiche WiderspruchsverfahrenDieselbe gebührenrechtliche AngelegenheitInnerer Zusammenhang von LeistungenEinheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.02.2020 - Aktenzeichen L 32 AS 2605/17

DRsp Nr. 2020/5564

Erstattung weiterer Aufwendungen für erfolgreiche Widerspruchsverfahren Dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit Innerer Zusammenhang von Leistungen Einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit

Von derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist regelmäßig auszugehen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2017 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 63 ; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 16; RVG § 15 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Beklagten Erstattung weiterer Aufwendungen mehrerer erfolgreicher Widerspruchsverfahren in Höhe von noch 761,60 Euro.

ergerichtlichen Kosten der drei Widerspruchsverfahren auf jeweils 380,80 Euro festzusetzen. Er bezifferte die Aufwendungen wie folgt: