OVG Hamburg - Beschluss vom 26.09.2017
4 Bf 146/16
Normen:
SGB VIII § 6 Abs. 3; SGB VIII § 27 Abs. 1; SGB VIII § 33; SGB VIII § 86 Abs. 6; SGB VIII § 88 Abs. 2; SGB VIII § 89a Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2017, 1008
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 23.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 5350/13

Erstattungsanspruch auf jugendhilferechtliche Leistungen

OVG Hamburg, Beschluss vom 26.09.2017 - Aktenzeichen 4 Bf 146/16

DRsp Nr. 2017/15507

Erstattungsanspruch auf jugendhilferechtliche Leistungen

1. Nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, vom örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist dahin auszulegen, dass eine "Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII " auch dann gegeben ist, wenn eine Zuständigkeit nach dieser Bestimmung vor der Ausreise der Pflegeperson mit dem Leistungsberechtigten ins Ausland bestand und nach deren Ausreise nach § 86 Abs. 6 SGB VIII i.V.m. § 88 Abs. 2 SGB VIII fortbesteht.2. Die Revision wurde zugelassen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. März 2016 insoweit geändert, als die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Teilbetrag von 12.003,80 Euro seit dem 19. Dezember 2013 und für den Teilbetrag von 45.762,58 Euro seit dem 26. Februar 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.