LSG Hamburg, vom 16.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 45/03
SG Hamburg, vom 14.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 1314/02
Erstattungsanspruch bei Leistungserbringung durch unzuständige Krankenkasse
BSG, Urteil vom 10.05.2005 - Aktenzeichen B 1 KR 20/04 R
DRsp Nr. 2005/12109
Erstattungsanspruch bei Leistungserbringung durch unzuständige Krankenkasse
1. Wenn eine unzuständige Krankenkasse in der Vergangenheit Sachleistungen an einen vermeintlich bei ihr Versicherten erbracht hat, so kann keine spätere Entscheidung der zuständigen Krankenkasse über die Gewährung dieser Leistung gegenüber dem Versicherten ergehen, die für den Erstattungsanspruch zwischen den Kassen den Lauf der Ausschlussfrist des § 111SGB X hinausschiebt.2. Es liegt keine Entscheidung des leistungspflichtigen Leistungsträgers iS. von § 111 S. 2 SGB X vor, wenn eine Krankenkasse über den von einer anderen Krankenkasse an sie herangetragenen Erstattungsanspruch nach § 105SGB X befindet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wege eines Erstattungsanspruchs nach § 105 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Erstattung von insgesamt 2.579,05 Euro für Arzneimittel- und Behandlungskosten.
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