BSG - Urteil vom 10.05.2005
B 1 KR 20/04 R
Normen:
SGB X § 102 Abs. 1 § 105 Abs. 1 S. 1 § 111 S. 1 § 111 S. 2 § 111 S. 2 ; SGG § 75 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 16.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 45/03
SG Hamburg, vom 14.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 1314/02

Erstattungsanspruch bei Leistungserbringung durch unzuständige Krankenkasse

BSG, Urteil vom 10.05.2005 - Aktenzeichen B 1 KR 20/04 R

DRsp Nr. 2005/12109

Erstattungsanspruch bei Leistungserbringung durch unzuständige Krankenkasse

1. Wenn eine unzuständige Krankenkasse in der Vergangenheit Sachleistungen an einen vermeintlich bei ihr Versicherten erbracht hat, so kann keine spätere Entscheidung der zuständigen Krankenkasse über die Gewährung dieser Leistung gegenüber dem Versicherten ergehen, die für den Erstattungsanspruch zwischen den Kassen den Lauf der Ausschlussfrist des § 111 SGB X hinausschiebt. 2. Es liegt keine Entscheidung des leistungspflichtigen Leistungsträgers iS. von § 111 S. 2 SGB X vor, wenn eine Krankenkasse über den von einer anderen Krankenkasse an sie herangetragenen Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X befindet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 102 Abs. 1 § 105 Abs. 1 S. 1 § 111 S. 1 § 111 S. 2 § 111 S. 2 ; SGG § 75 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wege eines Erstattungsanspruchs nach § 105 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Erstattung von insgesamt 2.579,05 Euro für Arzneimittel- und Behandlungskosten.