Auf die Revision des Beklagten und seiner Streithelferin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. Dezember 2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. Januar 2018 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten und der Streithelferin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 24. August 2017 dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Streithelferin des Beklagten zu tragen.
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