BGH - Urteil vom 31.03.2016
III ZR 267/15
Normen:
BGB § 414; BGB § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt.; SGB X § 45 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 4; SGB XII §§ 53 ff.; SGB XII § 75 Abs. 1; SGB XII § 75 Abs. 3;
Fundstellen:
BGHZ 209, 316
DÖV 2016, 740
FamRZ
MDR 2016, 872
NJW 2016, 2734
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 04.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1371/14
OLG Oldenburg, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 22/15

Inanspruchnahme des Trägers einer Förderschule auf Erstattung der im Zusammenhang mit der teilstationären Betreuung eines mehrfach behinderten Kindes entstandenen Kosten; Bindung des Sozialhilfeträgers an den im Bewilligungsbescheid im Grundverhältnis gegenüber dem Hilfeempfänger erklärten Schuldbeitritt; Schulvertrag über die Betreuung eines behinderten Kindes

BGH, Urteil vom 31.03.2016 - Aktenzeichen III ZR 267/15

DRsp Nr. 2016/7714

Inanspruchnahme des Trägers einer Förderschule auf Erstattung der im Zusammenhang mit der teilstationären Betreuung eines mehrfach behinderten Kindes entstandenen Kosten; Bindung des Sozialhilfeträgers an den im Bewilligungsbescheid im Grundverhältnis gegenüber dem Hilfeempfänger erklärten Schuldbeitritt; Schulvertrag über die Betreuung eines behinderten Kindes

a) Der Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers zur Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers aus dessen zivilrechtlichem Vertrag mit dem Leistungserbringer (hier: Schulvertrag über die Betreuung eines behinderten Kindes) erfolgt in der Regel durch einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt mit Drittwirkung (zugunsten des Leistungserbringers). Dadurch wird zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Leistungserbringer eine zivilrechtliche Rechtsbeziehung begründet.b) Der Sozialhilfeträger ist an den im Bewilligungsbescheid im Grundverhältnis gegenüber dem Hilfeempfänger erklärten Schuldbeitritt grundsätzlich gebunden. Diese Bindungswirkung besteht, solange und soweit der der Bewilligung zugrunde liegende (begünstigende) Verwaltungsakt nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs. 2, §§ 44 ff SGB X).