BSG - Beschluss vom 27.02.2018
B 3 KR 52/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 02.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 17/15
SG München, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 998/12

Erstattungsanspruch einer Krankenkasse gegen einen ApothekerGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageBezeichnung einer abstrakten und aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 27.02.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 52/17 B

DRsp Nr. 2018/6322

Erstattungsanspruch einer Krankenkasse gegen einen Apotheker Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Bezeichnung einer abstrakten und aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage

1. Für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll.3. Die Bezeichnung einer solchen aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.