FGO § 118 Abs. 1 S. 1; FGO § 143 Abs. 1; FGO § 136 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1399
DStRE 2022, 1489
FamRZ 2022, 1850
NJW 2022, 3309
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1817/17
Erstattungsanspruch eines Jobcenters gegen eine FamilienkasseErbringung höherer Leistungen wegen unterlassener oder verzögerter Kindergeldzahlungen an einen KindergeldberechtigtenErlöschen von KindergeldansprüchenUnkenntnis eines Jobcenters von der Festsetzung und Zahlung von Kindergeld
BFH, Urteil vom 02.06.2022 - Aktenzeichen III R 9/21
DRsp Nr. 2022/14904
Erstattungsanspruch eines Jobcenters gegen eine FamilienkasseErbringung höherer Leistungen wegen unterlassener oder verzögerter Kindergeldzahlungen an einen KindergeldberechtigtenErlöschen von KindergeldansprüchenUnkenntnis eines Jobcenters von der Festsetzung und Zahlung von Kindergeld
1. Musste das Jobcenter wegen unterlassener oder verzögerter Kindergeldzahlungen an den Kindergeldberechtigten höhere Leistungen erbringen, kann es gemäß § 74 Abs. 2EStG i.V.m. § 104SGB X einen Erstattungsanspruch gegen die Familienkasse haben und können die Kindergeldansprüche des Berechtigten gemäß § 74 Abs. 2EStG i.V.m. § 107SGB X als erfüllt gelten und gemäß § 47AO erloschen sein. 2. Dies gilt nicht, wenn die Familienkasse das Kindergeld für den jeweiligen Monat im jeweiligen Monat ausgezahlt hat oder wenn die Familienkasse bereits selbst geleistet hat, bevor sie von der Leistung des Jobcenters Kenntnis erlangt hat.3. Die Familienkasse hat von der Leistung des Jobcenters Kenntnis erlangt, sobald die Information, ab wann das Jobcenter Leistungen erbringt und es deshalb "Erstattung" gemäß §§ 102 ff. SGB X begehrt, in ihren Geschäftsgang gelangt ist; die Kenntnis des Sachbearbeiters ist nicht erforderlich.
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