BFH - Urteil vom 02.06.2022
III R 9/21
Normen:
FGO § 118 Abs. 1 S. 1; FGO § 143 Abs. 1; FGO § 136 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1399
DStRE 2022, 1489
FamRZ 2022, 1850
NJW 2022, 3309
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1817/17

Erstattungsanspruch eines Jobcenters gegen eine FamilienkasseErbringung höherer Leistungen wegen unterlassener oder verzögerter Kindergeldzahlungen an einen KindergeldberechtigtenErlöschen von KindergeldansprüchenUnkenntnis eines Jobcenters von der Festsetzung und Zahlung von Kindergeld

BFH, Urteil vom 02.06.2022 - Aktenzeichen III R 9/21

DRsp Nr. 2022/14904

Erstattungsanspruch eines Jobcenters gegen eine Familienkasse Erbringung höherer Leistungen wegen unterlassener oder verzögerter Kindergeldzahlungen an einen Kindergeldberechtigten Erlöschen von Kindergeldansprüchen Unkenntnis eines Jobcenters von der Festsetzung und Zahlung von Kindergeld

1. Musste das Jobcenter wegen unterlassener oder verzögerter Kindergeldzahlungen an den Kindergeldberechtigten höhere Leistungen erbringen, kann es gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 SGB X einen Erstattungsanspruch gegen die Familienkasse haben und können die Kindergeldansprüche des Berechtigten gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 107 SGB X als erfüllt gelten und gemäß § 47 AO erloschen sein. 2. Dies gilt nicht, wenn die Familienkasse das Kindergeld für den jeweiligen Monat im jeweiligen Monat ausgezahlt hat oder wenn die Familienkasse bereits selbst geleistet hat, bevor sie von der Leistung des Jobcenters Kenntnis erlangt hat. 3. Die Familienkasse hat von der Leistung des Jobcenters Kenntnis erlangt, sobald die Information, ab wann das Jobcenter Leistungen erbringt und es deshalb "Erstattung" gemäß §§ 102 ff. SGB X begehrt, in ihren Geschäftsgang gelangt ist; die Kenntnis des Sachbearbeiters ist nicht erforderlich.