BVerfG - Beschluss vom 21.02.2018
1 BvR 606/14
Normen:
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 118 Abs. 4 S. 1 Alt. 2; HZvNG Art. 8 Nr. 6;
Vorinstanzen:
BSG, vom 24.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 35/12

Erstattungsanspruch gegen den Empfänger einer einmaligen Zahlung aus einer Rente nach § 118 Abs. 4 S. 1 Alt. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

BVerfG, Beschluss vom 21.02.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 606/14

DRsp Nr. 2018/13275

Erstattungsanspruch gegen den Empfänger einer einmaligen Zahlung aus einer Rente nach § 118 Abs. 4 S. 1 Alt. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

1. Der Beschwerdeführer ist gehalten, innerhalb der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vorzutragen. Dabei hat er auch darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert. Die Verfassungsbeschwerde muss sich mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint.2. Es bleibt offen, ob der Erstattungsanspruch gegen den Empfänger einer einmaligen Zahlung aus einer Rente nach § 118 Abs. 4 S. 1 Alt. 2 SGB VI mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Denn die vorliegende Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist. Sie zeigt die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten nicht hinreichend auf.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 118 Abs. 4 S. 1 Alt. 2;