Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landesozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2012 und des Sozialgerichts Köln vom 29. Juli 2010 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt 2/3, die Beigeladene zu 2. trägt 1/3 der Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Kläger trägt die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens.
Außergerichtliche Kosten sind den Beteiligten nicht zu erstatten.
Der Streitwert wird auf 862,16 Euro festgesetzt.
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