BSG - Urteil vom 29.11.2007
B 13 RJ 40/05 R
Normen:
SGB VI § 118 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
WM 2008, 629
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 68/05
SG Düsseldorf, vom 14.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 22 RJ 65/04

Anspruch auf Rücküberweisung überzahlter Rentenbeträge nach dem Tod des Rentenberechtigten

BSG, Urteil vom 29.11.2007 - Aktenzeichen B 13 RJ 40/05 R

DRsp Nr. 2008/1036

Anspruch auf Rücküberweisung überzahlter Rentenbeträge nach dem Tod des Rentenberechtigten

Ein Rücküberweisungsanspruch von Rentenbeträgen nach § 118 Abs. 3 SGB VI besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Auch bei einem durchgehend im Soll stehenden Konto können anderweitige, nach Wirksamwerden der Gutschrift veranlasste Verfügungen berechtigter Dritter zu berücksichtigen sein. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 118 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Rentenzahlungen in Höhe von insgesamt EUR 1.209,75, die nach dem Tode des Rentenberechtigten auf dessen Konto bei der beklagten Sparkasse überwiesen worden waren.