OLG Köln - Urteil vom 14.03.2022
15 U 202/21 (28 O 65/21)
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;

Erstattungsansprüche eines Presseorgans wegen unberechtigter Abmahnung

OLG Köln, Urteil vom 14.03.2022 - Aktenzeichen 15 U 202/21 (28 O 65/21)

DRsp Nr. 2023/2092

Erstattungsansprüche eines Presseorgans wegen unberechtigter Abmahnung

Mangels einer rechtlichen Sonderverbindung steht einem Presseorgan kein Anspruch auf Ersatz der ihm durch die unberechtigte Abmahnung durch einen von einer Presseberichterstattung Betroffenen entstandenen Kosten zu.

Tenor

1.

Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des M. vom XX.XX.XXXX, AZ: XXXXXX - werden zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 5% und der Beklagte zu 95%.

3.

Die angefochtene Entscheidung ist (wegen der Kosten) vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4.