BAG - Beschluss vom 13.11.2013
10 AZB 27/13
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 394;
Fundstellen:
AP ZPO § 91 Nr. 39
AuR 2014, 81
DB 2014, 492
EzA-SD 2013, 16
NJW 2014, 8
NZA 2014, 55
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 22.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ta (Kost) 6061/13
ArbG Berlin, vom 13.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 5659/11

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines weiteren Prozessbevollmächtigten bei umfangreicher Beweisaufnahme

BAG, Beschluss vom 13.11.2013 - Aktenzeichen 10 AZB 27/13

DRsp Nr. 2013/25406

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines weiteren Prozessbevollmächtigten bei umfangreicher Beweisaufnahme

Orientierungssätze: 1. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendig waren. 2. Die Kosten eines weiteren Rechtsanwalts sind nur erstattungsfähig, soweit - auch nur vorübergehend - in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten muss. Kann der Prozessbevollmächtigte im Rahmen einer umfangreichen Beweisaufnahme nach § 394 ZPO an der Vernehmung der vorherigen Zeugen nicht teilnehmen, kann es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geboten sein, für eine Beweisaufnahme einen weiteren Prozessbevollmächtigten hinzuzuziehen.

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juli 2013 - 17 Ta (Kost) 6061/13 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Mai 2013 - 58 Ca 5659/11 - teilweise abgeändert: