LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 16.01.2017
1 Ta 111/16
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten bei konzentrierter Bearbeitung von Prozessen durch Volljuristen an einem Standort

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.01.2017 - Aktenzeichen 1 Ta 111/16

DRsp Nr. 2017/15121

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten bei konzentrierter Bearbeitung von Prozessen durch Volljuristen an einem Standort

Reisekosten einer Partei, deren Prozesse bundeseinheitlich an einem Standort durch Volljuristen bearbeitet werden und die dadurch entstehen, dass der den Prozess bearbeitende Sachbearbeiter zum Kammertermin anreist, sind regelmäßig im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Gegner festsetzungsfähig. Nur wenn eine gütliche Einigung erkennbar nicht in Betracht kommt und es um die konkreten Verhältnisse der örtlichen Dienststelle geht, zu denen regelmäßig auch ein Mitarbeiter der örtlichen Dienststelle etwas sagen kann, kann ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung geboten sein.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Parteien streiten über die Kostenfestsetzung hinsichtlich erstinstanzlich angefallener Reisekosten eines Mitarbeiters der Beklagten. Die Klage der Klägerin auf Inanspruchnahme der tariflichen Ruhensregelungen nach § 11 Abs. 1 TVUmBW ist durch Urteil des Arbeitsgerichts kostenpflichtig abgewiesen worden. Ein Rechtsmittel legte die Klägerin nicht ein. Vor dem Arbeitsgericht haben ein Gütetermin und zwei Kammertermine stattgefunden, der zweite mit einer Beweisaufnahme.