Die Parteien streiten über die Kostenfestsetzung hinsichtlich erstinstanzlich angefallener Reisekosten eines Mitarbeiters der Beklagten. Die Klage der Klägerin auf Inanspruchnahme der tariflichen Ruhensregelungen nach § 11 Abs. 1 TVUmBW ist durch Urteil des Arbeitsgerichts kostenpflichtig abgewiesen worden. Ein Rechtsmittel legte die Klägerin nicht ein. Vor dem Arbeitsgericht haben ein Gütetermin und zwei Kammertermine stattgefunden, der zweite mit einer Beweisaufnahme.
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