LSG Chemnitz - Urteil vom 25.04.2006
L 5 V 3/05
Normen:
BGB § 1967 Abs. 1 § 812 §§ 812ff ; BVG § 66 Abs. 2 S. 4 ; SGB X § 45 § 50 Abs. 2 ; SGB VI § 118 Abs. 4 § 300 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Saarbrücken - S 10 V 566/02 - 14.03.2005,

Erstattungsforderungen wegen überzahlter Versorgungsleistungen nach dem Tod des Versorgungsberechtigten

LSG Chemnitz, Urteil vom 25.04.2006 - Aktenzeichen L 5 V 3/05

DRsp Nr. 2007/20486

Erstattungsforderungen wegen überzahlter Versorgungsleistungen nach dem Tod des Versorgungsberechtigten

1. Erstattungsforderungen wegen nach dem Tod des Versorgungsberechtigten erfolgter Überzahlungen können für die Zeit bis 1.1.1996 nur auf die §§ 812ff BGB gestützt werden. 2. § 118 Abs. 4 SGB VI in der vor dem 29.6.2002 maßgeblichen Fassung enthielt keine Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsaktes gegenüber dem Empfänger oder dem Verfügenden. 3. Zwar sieht der Grundsatz des § 300 Abs. 1 SGB VI vor, dass die Vorschriften des SGB VI von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden sind, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Diese Regelung ist jedoch verfassungskonform auszulegen und findet dementsprechend keine Anwendung, wenn sie zu einer echten, für den Betroffenen belastenden Rückwirkung führen würde. 4. Erbfallschulden rühren aus Verfügungen her, die wegen des Todes des Erblassers entstanden sind. Rentenüberzahlungen sind aber nicht wegen des Todes, sondern trotz des Todes des Betroffenen erfolgt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 1967 Abs. 1 § 812 §§ 812ff ; BVG § 66 Abs. 2 S. 4 ; SGB X § 45 § 50 Abs. 2 ; SGB VI § 118 Abs. 4 § 300 Abs. 1 ;
Vorinstanz: SG Saarbrücken - S 10 V 566/02 - 14.03.2005,