BAG - Urteil vom 10.11.2010
5 AZR 603/09
Normen:
Entgeltrahmenabkommen in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (ERA vom 18. Dezember 2003) § 10 Nr. 10 Abs. 6;
Fundstellen:
BAGE 136, 146
DB 2011, 422
NZA-RR 2011, 184
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 22.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 219/09
ArbG Köln, vom 29.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 9291/07

Erstmalige Anwendung des ERA-Abkommens; Korrektur der Gesamtsumme aller Leistungszulagen

BAG, Urteil vom 10.11.2010 - Aktenzeichen 5 AZR 603/09

DRsp Nr. 2011/1847

Erstmalige Anwendung des ERA-Abkommens; Korrektur der Gesamtsumme aller Leistungszulagen

Die in § 10 Nr. 10 Abs. 6 ERA geregelte Sicherung des Eurobetrags der Leistungszulage findet bereits bei der ersten Beurteilung nach Einführung des Entgeltrahmenabkommens Anwendung. Orientierungssatz: Unternehmen des Tarifgebiets Nordrhein-Westfalen, die das Entgeltrahmenabkommen in der Metall- und Elektroindustrie eingeführt haben, dürfen die betriebliche Gesamtsumme aller Leistungszulagen auf elf Prozent korrigieren, wenn die jährlich durchzuführenden Leistungsbeurteilungen zur Überschreitung dieses Werts führen.

1. Die Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 2009 - 5 Sa 219/09 - und teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 29. Mai 2008 - 17 Ca 9291/07 - festgestellt wird:

Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 eine monatliche Leistungszulage in einer Gesamthöhe von 544,95 Euro brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlen und diese Leistungszulage bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§ 16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 EMTV) sowie der Sonderzahlung (§ 2 Nr. 2.2 ETV 13. Monatseinkommen) zu berücksichtigen.