LAG Köln - Beschluss vom 02.12.2013
11 Ta 292/13
Normen:
ZPO § 887;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 977/13

Erteilung des ArbeitszeugnissesBeschwerde gegen ZwangsgeldbeschlussVollstreckung aus Vergleich und Erfüllung

LAG Köln, Beschluss vom 02.12.2013 - Aktenzeichen 11 Ta 292/13

DRsp Nr. 2013/25623

Erteilung des ArbeitszeugnissesBeschwerde gegen ZwangsgeldbeschlussVollstreckung aus Vergleich und Erfüllung

Eine Zwangsmittelfestsetzung kann nur bei fortbestehendem Rechtsschutzbedürfnis erfolgen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17.09.2013 - 2 Ca 977/13 - aufgehoben.

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens trägt der Beklagte.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 887;

Gründe

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig, denn sie ist nach den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1, 793 ZPO an sich statthaft und gemäß den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 569 ZPO form- sowie fristgerecht eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

a) Eine Zwangsmittelfestsetzung kann nur bei fortbestehendem Rechtsschutzbedürfnis erfolgen. Die Nichterfüllung der geschuldeten Handlung ist im Rahmen des § 888 ZPO ebenso wie bei § 887 ZPO Tatbestandsvoraussetzung (Schuschke/Walker, 5. Auflage, § 888 ZPO Rdn. 20 m.w.N.). Der Erfüllungseinwand ist im Beschwerdeverfahren zu beachten (vgl. z.B.: BGH, Beschl. v. 05.11.2004 - IXa ZB 32/04 - m.w.N.).