Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17.09.2013 -
Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens trägt der Beklagte.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig, denn sie ist nach den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1, 793 ZPO an sich statthaft und gemäß den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 569 ZPO form- sowie fristgerecht eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
a) Eine Zwangsmittelfestsetzung kann nur bei fortbestehendem Rechtsschutzbedürfnis erfolgen. Die Nichterfüllung der geschuldeten Handlung ist im Rahmen des § 888 ZPO ebenso wie bei § 887 ZPO Tatbestandsvoraussetzung (Schuschke/Walker, 5. Auflage, § 888 ZPO Rdn. 20 m.w.N.). Der Erfüllungseinwand ist im Beschwerdeverfahren zu beachten (vgl. z.B.: BGH, Beschl. v. 05.11.2004 -
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