OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.08.2017
2 B 1388/16
Normen:
BauO NRW § 6 Abs. 1 S. 2b); BauO NRW § 73 Abs. 1; BauNVO § 22 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 3424/16

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses mit zwei Stellplätzen; Nachbarschutz durch Einhaltung der Abstandsflächen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2017 - Aktenzeichen 2 B 1388/16

DRsp Nr. 2018/3207

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses mit zwei Stellplätzen; Nachbarschutz durch Einhaltung der Abstandsflächen

1. Die gegen eine Baugenehmigung gerichtete Drittanfechtungsklage kann nur dann Erfolg haben, wenn der Kläger in nachbarschützenden Rechten (tatsächlich) verletzt wird. Ein derartiges öffentlich-rechtliches nachbarliches Abwehrrecht besteht nur dann, wenn die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung gegen zwingendes, zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dienendes materielles Baurecht verstößt, dieser Verstoß auch nicht durch eine (rechtmäßige) Ausnahme/Befreiung oder Abweichung ausgeräumt werden kann und - sofern dies die gesetzliche Regelung erfordert - der Nachbar durch die Ausführung oder Nutzung des Vorhabens tatsächlich und unzumutbar beeinträchtigt wird.2. Die Möglichkeit, den materiell-rechtlichen Verstoß durch Erteilung z. B. einer Abweichung ausräumen zu können, gehört in baurechtlichen Nachbarklagen (bzw. in den entsprechenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) mit zum verwaltungsgerichtlichen Prüfungsprogramm. Wenn eine rechtmäßige Abweichung erteilt werden kann, kann eine derartige Klage keinen Erfolg haben.