OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.12.2017
2 B 1493/17
Normen:
BGB § 242;
Fundstellen:
DÖV 2018, 340
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 06.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 1149/17

Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Schweinemaststalles hinsichtlich Geruchsbelastung; Verwirkung eines materiellen Abwehranspruchs bei Kenntnis

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 2 B 1493/17

DRsp Nr. 2018/1388

Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Schweinemaststalles hinsichtlich Geruchsbelastung; Verwirkung eines materiellen Abwehranspruchs bei Kenntnis

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrag der Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 6. Juni 2017 (9 K 5319/17 - VG Minden) gegen die dem Beigeladenen von dem Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 10. März 2014 zur Errichtung eines Schweinemaststalles mit 1.440 Mastplätzen und von drei Futtersilos auf dem in M. gelegenen Grundstück Gemarkung B. , Flur 3, Flurstück 59 (St.-K. -Straße 40), anzuordnen,