OVG Saarland - Beschluss vom 23.11.2020
2 D 268/20
Normen:
SGB VIII § 42f; AsylG § 12 Abs. 1; GG Art. 3; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 28.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 20/20

Erteilung einer Duldung für den Aufenthalt eines Asylsuchenden im Saarland; Bestehen einer Bindung der Ausländerbehörde an das Ergebnis eines jugendhilferechtlichen Altersfeststellungsverfahrens

OVG Saarland, Beschluss vom 23.11.2020 - Aktenzeichen 2 D 268/20

DRsp Nr. 2020/17844

Erteilung einer Duldung für den Aufenthalt eines Asylsuchenden im Saarland; Bestehen einer Bindung der Ausländerbehörde an das Ergebnis eines jugendhilferechtlichen Altersfeststellungsverfahrens

1. Für die Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist davon auszugehen, dass mit dem Institut der Prozesskostenhilfe dem aus Art. 3 i.V.m. Art 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz Rechnung getragen werden soll, weshalb die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden dürfen. Insbesondere ist es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi "vorwegzunehmen".2. Eine Bindung der Ausländerbehörde an das Ergebnis eines jugendhilferechtlichen Altersfeststellungsverfahrens gemäß § 42f SGB VIII besteht nicht (vgl. OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 2.3.2017 - 1 B 331/16 -; juris; Bohnert in Hauck/Noftz, SGB Kommentar, 09/20, § 42 SGB VIII Rdnr. 6).

Tenor