BVerfG - Beschluss vom 02.05.2018
1 BvR 3042/14
Normen:
SGB V § 77 Abs. 3 S. 1; SGB V § 135 Abs. 2 S. 1-2 und S. 4; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2018, 3299
Vorinstanzen:
BSG, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen B 6 KA 2/14 C
BSG, vom 02.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen B 6 KA 24/13 R
LSG Berlin-Brandenburg, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 60/11

Erteilung einer Genehmigung eines Arztes zur Erbringung und Abrechnung magnetresonanztomographischer Leistungen (MRT-Leistungen) auf dem Gebiet der Kardiologie für gesetzlich Krankenversicherte

BVerfG, Beschluss vom 02.05.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 3042/14

DRsp Nr. 2018/8743

Erteilung einer Genehmigung eines Arztes zur Erbringung und Abrechnung magnetresonanztomographischer Leistungen (MRT-Leistungen) auf dem Gebiet der Kardiologie für gesetzlich Krankenversicherte

1. Gegen die Differenzierung nach Facharztgruppen in § 135 Abs. 2 S. 4 SGB V bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.2. § 135 Abs. 2 S. 4 SGB V macht die „Sicherung der Qualität“ in dem Sinn zur Voraussetzung für den Erlass von untergesetzlichen Regelungen, dass diese durch Konzentration von Leistungen auf eine bestimmte Fachärztegruppe der Qualitätssteigerung dienen müssen. Vorausgesetzt wird jedoch nicht, dass die im Einzelfall bestmögliche Qualität angestrebt oder erreicht wird. Wird der nach dem Schutzziel des § 135 Abs. 2 SGB V zu bestimmende Qualitätsrahmen erreicht beziehungsweise dienen die untergesetzlichen Regelungen der Erreichung dieses Rahmens in hinreichender Weise, so ist § 135 Abs. 2 S. 4 SGB V die taugliche Rechtsgrundlage für nach Facharztgruppen differenzierende Abrechnungsbestimmungen für MRT-Leistungen. Eine Differenzierung nach tatsächlichen Kenntnissen im Einzelfall wird von § 135 Abs. 2 S. 4 SGB V hingegen nicht gefordert.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

SGB V § 77 Abs. 3 S. 1; SGB V § 135 Abs. 2 S. 1-2 und S. 4; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe

I.