LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.02.2013
L 7 KA 60/11
Normen:
BMV-Ä Anl. 3; EKV-Ä Anl. 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 135 Abs. 2 S. 2; SGB V § 135 Abs. 2 S. 4; SGB V § 82 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 71 KA 151/10

Genehmigung für die Durchführung und Abrechnung von Kernspintomographie-Untersuchungen des Herzens und der Blutgefäße für Ärzte

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.02.2013 - Aktenzeichen L 7 KA 60/11

DRsp Nr. 2013/7272

Genehmigung für die Durchführung und Abrechnung von Kernspintomographie-Untersuchungen des Herzens und der Blutgefäße für Ärzte

Abrechnungsgenehmigungen für MRT-Leistungen des Herzens und der Blutgefäße können nur Ärzte mit den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 KernspinV bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 1 MR-AngioV genannten Gebietsbezeichnungen, d.h. insbesondere Radiologen, erhalten. Eine erweiternde Auslegung von § 135 Abs. 2 SGB V zugunsten anderer sog. Organfächer - z.B. Kardiologen - ist ausgeschlossen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06. April 2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BMV-Ä Anl. 3; EKV-Ä Anl. 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 135 Abs. 2 S. 2; SGB V § 135 Abs. 2 S. 4; SGB V § 82 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Genehmigungen für die Durchführung und Abrechnung von Kernspintomographie-Untersuchungen des Herzens und der Blutgefäße.