Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06. April 2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Genehmigungen für die Durchführung und Abrechnung von Kernspintomographie-Untersuchungen des Herzens und der Blutgefäße.
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