Erteilung einer neuen Versicherungsnummer unter Berücksichtigung eines berichtigten Geburtsdatums eines ehemals türkischen Staatsangehörigen
LSG Hessen, Beschluss vom 01.11.2005 - Aktenzeichen L 2 RA 66/04
DRsp Nr. 2008/8904
Erteilung einer neuen Versicherungsnummer unter Berücksichtigung eines berichtigten Geburtsdatums eines ehemals türkischen Staatsangehörigen
1. § 33a Abs. 2SGB I bezieht sich als Ausnahmevorschrift zu § 33a Abs. 1SGB I auf den Fall, dass ein Schreibfehler des deutschen Sozialleistungsträgers bei seiner Aufnahme des Geburtsdatums eingetreten ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Eintragung des Geburtsdatums im Herkunftsland des Versicherten auf einem Schreibfehler beruht. Hierdurch wird kein Anspruch auf Berichtigung begründet.2. § 33aSGB I ist europa- und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]