Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 09.11.2022, Aktenzeichen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten zuletzt noch um die Erteilung einer tätigkeitsbezogenen Bescheinigung und die Herausgabe von Planungsunterlagen.
Der Kläger war bei der Beklagten, einem Ingenieurbüro, ab dem 03.04.2018 als Ingenieur in Teilzeit für den Bereich Brandschutz angestellt. Wegen der Einzelheiten des Anstellungsvertrages vom 03.04.2018 sowie der Änderungsvereinbarung "Nachtrag Nr. 3" wird auf Bl. 10 ff. d.A. verwiesen. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.06.2021 zum 31.07.2021 (Bl. 76 d.A.).
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