BSG - Beschluss vom 25.09.2020
B 8 SO 62/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB XII § 35 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 3894/19
SG Mannheim, vom 04.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 2412/19

Erteilung einer Zusicherung und Übernahme von Unterkunftskosten nach dem SGB XIIGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 25.09.2020 - Aktenzeichen B 8 SO 62/20 B

DRsp Nr. 2020/15323

Erteilung einer Zusicherung und Übernahme von Unterkunftskosten nach dem SGB XII Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Mai 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB XII § 35 Abs. 2 S. 4;

Gründe

I

Im Streit sind die Erteilung einer Zusicherung und die Übernahme von Unterkunftskosten nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).