VGH Bayern - Beschluss vom 04.10.2017
1 ZB 15.913
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
VG München, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen M 1 K 14.5071

Erteilung eines Vorbescheids zur Errichtung eines zweiten Austragshauses für eine Altenteilergeneration

VGH Bayern, Beschluss vom 04.10.2017 - Aktenzeichen 1 ZB 15.913

DRsp Nr. 2018/1156

Erteilung eines Vorbescheids zur Errichtung eines zweiten Austragshauses für eine Altenteilergeneration

1. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB setzt das Vorhandensein eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils voraus. Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang noch angehört. Für die Beurteilung des Bebauungszusammenhangs ist ausschließlich die vorhandene Bebauung maßgeblich.2. Die grundsätzliche Privilegierung von Altenteilerhäusern im Außenbereich erfüllt nur dann die Anforderungen des Tatbestandsmerkmals des "Dienens" nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn ein vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs ein Vorhaben mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Auf die persönlichen Verhältnisse kommt es hingegen nicht an.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 242;

Gründe