LSG Chemnitz - Urteil vom 06.03.2006
L 4 KN 6/04
Normen:
SGB X § 44 ; SGB VI § 43 ;
Vorinstanzen:
SG Saarbrücken - S 7 KN 103/03 - 09.03.2004,

Erteilung eines Zugunstenbescheides für den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung

LSG Chemnitz, Urteil vom 06.03.2006 - Aktenzeichen L 4 KN 6/04

DRsp Nr. 2007/20489

Erteilung eines Zugunstenbescheides für den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung

Bei der Prüfung, ob bei der Erteilung eines Bescheides, dessen Rücknahme allein Streitgegenstand des Verfahrens nach § 44 SGB X ist, von einem Sachverhalt ausgegangen wurde, der sich als unrichtig erweist, ist auf den damals gegebenen Sachverhalt abzustellen. Auf einen in der Folgezeit und derzeit möglicherweise geänderten Sachverhalt, der nunmehr eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte, kommt es nicht an. Ergibt sich daher im Rahmen eines Antrags auf Zugunstenbescheid nichts, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, kann sich die Verwaltung ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung berufen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 44 ; SGB VI § 43 ;
Vorinstanz: SG Saarbrücken - S 7 KN 103/03 - 09.03.2004,