LAG Köln - Urteil vom 19.01.2023
8 Sa 480/22
Normen:
BUrlG § 1; SGB III § 2 Abs. 5; SGB X § 115; BGB § 242; BGB § 286; BGB § 288; EFZG § 5 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 3628/21

Erteilung und Erfüllung des ErholungsurlaubsBöswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes i.S.d. § 11 Nr. 2 KSchGPrüfung der Bemühungen des Arbeitnehmers um die Erlangung einer anderweitigen TätigkeitNachweis krankheitsbedingter ArbeitsunfähigkeitErschütterung des Beweiswerts der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

LAG Köln, Urteil vom 19.01.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 480/22

DRsp Nr. 2023/12305

Erteilung und Erfüllung des Erholungsurlaubs Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes i.S.d. § 11 Nr. 2 KSchG Prüfung der Bemühungen des Arbeitnehmers um die Erlangung einer anderweitigen Tätigkeit Nachweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Erschütterung des Beweiswerts der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Einzelfallentscheidung zur Frage, ob der Kläger böswillig anderweitigen Verdienst i.S.d. § 11 Nr. 2 KSchG unterlassen hat (hier verneint)

1. Die Erteilung und wirksame Erfüllung des Erholungsurlaubs setzt voraus, dass der Arbeitnehmer im Voraus durch eine unwiderrufliche Freistellungserklärung des Arbeitgebers zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit wird. 2. Der Arbeitnehmer unterlässt böswillig anderweitigen Verdienst, wenn ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert.