BGH - Beschluss vom 29.06.2017
III ZR 540/16
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8; BGB § 242; BGB § 259; BGB § 666; BGB § 675;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 08.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 3363/06
OLG Oldenburg, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 37/07

Erteilungsbegehren von Regulierungsbriefen aus einem geschlossenen Zentralregulierungsvertrag; Vereinbarung der Rechnungslegung durch Übersendung von wöchentlichen Regulierungsbriefen

BGH, Beschluss vom 29.06.2017 - Aktenzeichen III ZR 540/16

DRsp Nr. 2017/9432

Erteilungsbegehren von Regulierungsbriefen aus einem geschlossenen Zentralregulierungsvertrag; Vereinbarung der Rechnungslegung durch Übersendung von wöchentlichen Regulierungsbriefen

In Rechtskraft erwächst nur die im Urteil ausgesprochene Rechtsfolge, nicht hingegen die Feststellung zugrunde liegender präjudizieller Rechtsverhältnisse und sonstiger Vorfragen, aus denen der Richter den Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der von der Klagepartei beanspruchten Rechtsfolge zieht. Wird im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers auf dessen Antrag die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt, erwächst dieser Ausspruch in Rechtskraft.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. September 2016 - 4 U 37/07 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert der Beschwer, zugleich der Streitwert für das Beschwerdeverfahren, wird auf 11.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8; BGB § 242; BGB § 259; BGB § 666; BGB § 675;

Gründe

I.