BFH - Beschluss vom 21.06.2022
VI R 20/20
Normen:
EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; EStG 2013; EStG 2014; EStG 2015; EStG 2016; EStG § 22 Nr. 3; EStG 2017;
Fundstellen:
BB 2022, 2581
BFH/NV 2023, 77
DB 2022, 3030
DStR 2022, 2268
DStRE 2022, 1402
FR 2023, 852
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 03.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3320/18

Ertragsteuerliche Behandlung von Zahlungen des Arbeitgebers für Werbung auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers

BFH, Beschluss vom 21.06.2022 - Aktenzeichen VI R 20/20

DRsp Nr. 2022/15641

Ertragsteuerliche Behandlung von Zahlungen des Arbeitgebers für Werbung auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers

1. Ein Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers ist durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und damit Arbeitslohn, wenn dem mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen "Werbemietvertrag" kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt. 2. Ist das für die Werbung gezahlte Entgelt als Arbeitslohn zu beurteilen, scheidet eine überwiegend eigenbetriebliche Veranlassung der Zahlung regelmäßig aus.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 03.12.2019 – 1 K 3320/18 L wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; EStG 2013; EStG 2014; EStG 2015; EStG 2016; EStG § 22 Nr. 3; EStG 2017;

Gründe

I. Streitig ist, ob ein von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) an Teile ihrer Mitarbeiter gezahltes Entgelt für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters am privaten PKW der Lohnsteuer unterliegt.