LAG Baden-Württemberg - 24.04.86, vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Freiburg - 8 Ca 126/85 - 10.07.85, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Erweiterter Streitgegenstand einer mit der Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG) verbundenen Feststellungsklage über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses - dementsprechend Erstreckung des - innerhalb der Frist des § 4 KSchG gestellten - Feststellungsantrags auf weitere im streitbefangenen Zeitraum ausgesprochene Kündigungen
BAG, Urteil vom 21.01.1988 - Aktenzeichen 2 AZR 581/86
DRsp Nr. 1992/6130
Erweiterter Streitgegenstand einer mit der Kündigungsschutzklage (§ 4KSchG) verbundenen Feststellungsklage über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses - dementsprechend Erstreckung des - innerhalb der Frist des § 4KSchG gestellten - Feststellungsantrags auf weitere im streitbefangenen Zeitraum ausgesprochene Kündigungen
1. Wird eine Kündigung mit einer Klage angegriffen, in der der Antrag nach § 4KSchG mit dem allgemeinen Feststellungsantrag nach § 256ZPO verbunden wird, dass das Arbeitsverhältnis über die Kündigung hinaus fortbestehe, ist Streitgegenstand die Frage, ob das Arbeitsverhältnis bis zu dem im Klageantrag genannten Zeitpunkt fortbesteht, jedoch nicht über den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz hinaus.2. Von einer solchen Klage werden weitere Kündigungen erfasst, die der Arbeitgeber im streitbefangenen Zeitraum ausspricht, und zwar unabhängig davon, wann sie in den Prozess eingeführt werden.3. Die Prozessvollmacht, aufgrund derer eine Kündigung mit der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256ZPO angegriffen wird, bevollmächtigt den Prozessbevollmächtigten zur Entgegennahme aller Kündigungen, die den mit dem Feststellungsantrag verbundenen weiteren Streitgegenstand betreffen. Es kommt nicht darauf an, ob und wann die Kündigung auch dem Arbeitnehmer selbst zugegangen ist.