BAG - Urteil vom 21.01.1988
2 AZR 581/86
Normen:
BGB §§ 626, 394, 399, 133, 157 ; KSchG §§ 6, 7, 13 ; KSchG § 4 ; ZPO §§ 256, 286, 850a, 851 ;
Fundstellen:
AP Nr. 19 zu § 4 KSchG 1969
AuR 1988, 288
BAGE 57, 231
BB 1988, 1468, 1533
BB 1988, 1533
DB 1988, 1758
DRsp VI(614)118a-b
EzA § 4 KSchG n. F. Nr. 33
MDR 1988, 890
NJW 1988, 2691
NZA 1988, 651
RdA 1988, 253
SAE 1990, 83
ZTR 1988, 395
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg - 24.04.86, vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Freiburg - 8 Ca 126/85 - 10.07.85, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Erweiterter Streitgegenstand einer mit der Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG) verbundenen Feststellungsklage über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses - dementsprechend Erstreckung des - innerhalb der Frist des § 4 KSchG gestellten - Feststellungsantrags auf weitere im streitbefangenen Zeitraum ausgesprochene Kündigungen

BAG, Urteil vom 21.01.1988 - Aktenzeichen 2 AZR 581/86

DRsp Nr. 1992/6130

Erweiterter Streitgegenstand einer mit der Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG) verbundenen Feststellungsklage über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses - dementsprechend Erstreckung des - innerhalb der Frist des § 4 KSchG gestellten - Feststellungsantrags auf weitere im streitbefangenen Zeitraum ausgesprochene Kündigungen

1. Wird eine Kündigung mit einer Klage angegriffen, in der der Antrag nach § 4 KSchG mit dem allgemeinen Feststellungsantrag nach § 256 ZPO verbunden wird, dass das Arbeitsverhältnis über die Kündigung hinaus fortbestehe, ist Streitgegenstand die Frage, ob das Arbeitsverhältnis bis zu dem im Klageantrag genannten Zeitpunkt fortbesteht, jedoch nicht über den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz hinaus. 2. Von einer solchen Klage werden weitere Kündigungen erfasst, die der Arbeitgeber im streitbefangenen Zeitraum ausspricht, und zwar unabhängig davon, wann sie in den Prozess eingeführt werden. 3. Die Prozessvollmacht, aufgrund derer eine Kündigung mit der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO angegriffen wird, bevollmächtigt den Prozessbevollmächtigten zur Entgegennahme aller Kündigungen, die den mit dem Feststellungsantrag verbundenen weiteren Streitgegenstand betreffen. Es kommt nicht darauf an, ob und wann die Kündigung auch dem Arbeitnehmer selbst zugegangen ist.

Normenkette:

BGB §§ , , , , ;