OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.03.2021
6 U 29/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 10.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 131/19

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Audi A6 Avant quattro mit einem Motor der Baureihe EA 897Vortrag zu einer vermeintlichen Abschalteinrichtung ins Blaue hineinRückrufbetroffenheit eines FahrzeugsAktive Restreichweitenwarnung für AdBlue

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 6 U 29/20

DRsp Nr. 2022/2944

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Audi A6 Avant quattro mit einem Motor der Baureihe EA 897 Vortrag zu einer vermeintlichen Abschalteinrichtung ins Blaue hinein Rückrufbetroffenheit eines Fahrzeugs Aktive Restreichweitenwarnung für AdBlue

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.10.2019 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einem von ihm mit Rechnung vom 11.11.2016 als Gebrauchtfahrzeug von einem Händler erworbenen, von der Beklagten mit einem Dieselmotor des Typs EA 897 (Euro Norm 6 plus) ausgestatteten PKW der Marke Audi A6 Avant quattro 3.0 TDI in Anspruch.

1. 2. 3.