OLG Brandenburg - Urteil vom 08.06.2022
4 U 153/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 28.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 196/20

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen BMW 116d mit einem Motor der Baureihe B 37Begriff der SittenwidrigkeitZulässigkeit eines ThermofenstersBloße Vermutung von Falschangaben

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.06.2022 - Aktenzeichen 4 U 153/21

DRsp Nr. 2022/9030

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen BMW 116d mit einem Motor der Baureihe B 37 Begriff der Sittenwidrigkeit Zulässigkeit eines Thermofensters Bloße Vermutung von Falschangaben

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 28.06.2021, Az. 3 O 196/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts Cottbus sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf bis zu 13.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung wegen einer vermeintlich unzulässigen Abschalteinrichtung in Anspruch.

Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom ... 2019 von der Autohaus ... GmbH in ... den streitgegenständlichen gebrauchten BMW 116d mit einer Laufleistung von 42.432 km zu einem Kaufpreis von 12.810 € brutto. Die Erstzulassung datiert aus 2015. In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter und entwickelter Dieselmotor des Typs B37 mit der Schadstoffklasse Euro 6 verbaut.