OLG Brandenburg - Urteil vom 15.06.2022
4 U 154/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 12.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 19/21

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen BMW 330d mit einem Motor der Baureihe N 57Begriff der SittenwidrigkeitZulässigkeit eines ThermofenstersBloße Vermutung von Falschangaben im Typgenehmigungsverfahren

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.06.2022 - Aktenzeichen 4 U 154/21

DRsp Nr. 2022/10273

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen BMW 330d mit einem Motor der Baureihe N 57 Begriff der Sittenwidrigkeit Zulässigkeit eines Thermofensters Bloße Vermutung von Falschangaben im Typgenehmigungsverfahren

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12.07.2021, Az. 13 O 19/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 31;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung wegen einer vermeintlich unzulässigen Abschalteinrichtung in Anspruch.

Der Kläger erwarb am ... 2011 von der Autohaus ... OHG in ... einen BMW 330d xDrive Touring zu einem Kaufpreis von 43.590 € brutto; der Kauf wurde durch ein Darlehen finanziert. Das am 12.11.2010 erstzugelassene Fahrzeug wies zum Zeitpunkt der Übergabe eine Laufleistung von 4.500 km auf.