OLG Stuttgart - Urteil vom 28.06.2022
24 U 115/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2022, 1091
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 30.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 471/21

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Mercedes-Benz E 220 T mit einem Motor der Baureihe OM 651Begriff der SittenwidrigkeitNicht zu berücksichtigender Vortrag ins Blaue hineinZulässigkeit eines ThermofenstersRechtliche Anforderungen an ein Schutzgesetz

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2022 - Aktenzeichen 24 U 115/22

DRsp Nr. 2022/10252

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Mercedes-Benz E 220 T mit einem Motor der Baureihe OM 651 Begriff der Sittenwidrigkeit Nicht zu berücksichtigender Vortrag ins Blaue hinein Zulässigkeit eines Thermofensters Rechtliche Anforderungen an ein Schutzgesetz

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.12.2021 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Berufung der Klagepartei wird zurückgewiesen.

3.

Die Klagepartei hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klagepartei wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

5.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 25.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2;

Gründe

I.

A.

Die Klagepartei verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeugs, da dieses von der Beklagten mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen worden sei.

1. 2. 3.