OLG Stuttgart - Urteil vom 18.01.2022
16a U 74/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 25.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 9/19

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz E 250 CDI mit einem Motor der Baureihe OM 651Begriff der SittenwidrigkeitZulässigkeit eines ThermofenstersUnsubstantiierter Klagevortrag

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.01.2022 - Aktenzeichen 16a U 74/19

DRsp Nr. 2022/7244

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz E 250 CDI mit einem Motor der Baureihe OM 651 Begriff der Sittenwidrigkeit Zulässigkeit eines Thermofensters Unsubstantiierter Klagevortrag

1. Die schlüssige Darlegung eines Anspruchs aus § 826 BGB erfordert einen Vortrag zu einem vorsätzlichen Verhalten. Beruht dieser Vortrag mangels eigener Kenntnis der Klagepartei auf Mutmaßungen, muss er auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützt sein, um nicht als Behauptung ins Blaue hinein außer Betracht zu bleiben.2. In sogenannten Dieselfällen kann allein aus dem Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007, die auf dem Prüfstand des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und im realen Fahrbetrieb unter gleichen Bedingungen in gleicher Weise funktioniert, regelmäßig nicht auf ein vorsätzliches Verhalten im Sinn von § 826 BGB geschlossen werden.