OLG Stuttgart - Urteil vom 02.03.2022
23 U 852/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 29.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 61/20

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz E 350d mit einem Motor der Baureihe OM 642Begriff der SittenwidrigkeitZulässigkeit eines Thermofensters

OLG Stuttgart, Urteil vom 02.03.2022 - Aktenzeichen 23 U 852/21

DRsp Nr. 2022/7943

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz E 350d mit einem Motor der Baureihe OM 642 Begriff der Sittenwidrigkeit Zulässigkeit eines Thermofensters

Zu fehlenden greifbaren Anhaltspunkten für eine prüfstandsbezogene Vorrichtung oder eine Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes bei einem Vortrag zu einem Gutachten, demgemäß acht unzulässige Abschalteinrichtungen festgestellt worden seien

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. September 2020, Az. 10 O 61/20, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das unter 1. genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 65.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche wegen eines etwaigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in ein Dieselfahrzeug.

1. 2. 1. 2. 3.