OLG Stuttgart - Urteil vom 27.04.2022
23 U 208/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 03.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 311/19

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz GLK 220 CDI 4matic BlueEfficiency mit einem Motor der Baureihe OM 651Begriff der SittenwidrigkeitZulässigkeit einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.04.2022 - Aktenzeichen 23 U 208/21

DRsp Nr. 2022/7086

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz GLK 220 CDI 4matic BlueEfficiency mit einem Motor der Baureihe OM 651 Begriff der Sittenwidrigkeit Zulässigkeit einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung

1. Messwerte aus Tests des Kraftfahrt-Bundesamtes, bei denen sich bei 19,36° C ein Stickoxidausstoß von fast dem Doppelten und bei 3,97° C des 7,4-fachen des maßgeblichen Grenzwertes ergab, sind jedenfalls dann nicht als greifbarer Anhaltspunkt für eine prüfstandsbezogene Ausgestaltung der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung geeignet, wenn zugleich eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung zum Einsatz kommt, die die Wirkungsweise der Abgasrückführung bei kühleren Außentemperaturen reduziert.2. Jedenfalls aus den bislang vom Senat geprüften Gutachten verschiedener Sachverständiger ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine prüfstandsbezogene Ausgestaltung der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung.3. Die Auskünfte des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 20. Mai 2020 (LG Itzehoe), 23. Februar 2021 (OLG Stuttgart) und 9. März 2021 (LG Mönchengladbach) können nicht als greifbarer Anhaltspunkt für eine prüfstandsbezogene Ausgestaltung einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung dienen.

Tenor

1. 2. 3. 4.