OLG Stuttgart - Urteil vom 21.12.2021
16a U 301/19
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 10.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 86/19

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz mit einem Motor der Baureihe OM 651Begriff der SittenwidrigkeitImplementierung einer temperaturgesteuerten AbgasrückführungUnsubstantiierter Sachvortrag zu behaupteten Abschalteinrichtungen

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2021 - Aktenzeichen 16a U 301/19

DRsp Nr. 2022/6375

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz mit einem Motor der Baureihe OM 651 Begriff der Sittenwidrigkeit Implementierung einer temperaturgesteuerten Abgasrückführung Unsubstantiierter Sachvortrag zu behaupteten Abschalteinrichtungen

1. Die schlüssige Darlegung eines Anspruchs aus § 826 BGB erfordert einen Vortrag zu einem vorsätzlichen Verhalten. Beruht dieser Vortrag mangels eigener Kenntnis der Klagepartei auf Mutmaßungen, muss er auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützt sein, um nicht als Behauptung ins Blaue hinein außer Betracht zu bleiben.2. In sogenannten Dieselfällen kann allein aus dem Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007, die auf dem Prüfstand des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und im realen Fahrbetrieb unter gleichen Bedingungen in gleicher Weise funktioniert, regelmäßig nicht auf ein vorsätzliches Verhalten im Sinn von § 826 BGB geschlossen werden.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.10.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 29. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart, Az. 29 O 86/19, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Anschlussberufung des Klägers gegen das unter Ziff. 1 genannte Urteil wird zurückgewiesen.

3.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.