OLG Stuttgart - Urteil vom 02.02.2022
23 U 532/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 19.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 8/20

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz mit einem Motor der Baureihe OM 651Begriff der SittenwidrigkeitZulässigkeit eines ThermofenstersFehlende Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes

OLG Stuttgart, Urteil vom 02.02.2022 - Aktenzeichen 23 U 532/21

DRsp Nr. 2022/8981

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz mit einem Motor der Baureihe OM 651 Begriff der Sittenwidrigkeit Zulässigkeit eines Thermofensters Fehlende Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Juni 2020, Az. 28 O 8/20, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das unter 1. genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 30.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche wegen eines etwaigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in ein Dieselfahrzeug.

1. 2. 1. 2. 3.