OLG Stuttgart - Urteil vom 09.03.2022
23 U 458/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 49/20

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz mit einem Motor der Baureihe OM 651Begriff der SittenwidrigkeitZulässigkeit eines ThermofenstersUnsubstantiierter Vortrag zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.03.2022 - Aktenzeichen 23 U 458/21

DRsp Nr. 2022/8985

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz mit einem Motor der Baureihe OM 651 Begriff der Sittenwidrigkeit Zulässigkeit eines Thermofensters Unsubstantiierter Vortrag zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2020, Az. 20 O 49/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 35.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche wegen eines etwaigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in ein Dieselfahrzeug.

1. 2. 3.