SchlHOLG - Beschluss vom 14.04.2022
7 U 190/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 22.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 184/20

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Opel Insignia CDTI mit einem Motor der Baureihe B20DTHZulässigkeit eines ThermofenstersRückrufbetroffenheit eines FahrzeugsBegriff der Sittenwidrigkeit

SchlHOLG, Beschluss vom 14.04.2022 - Aktenzeichen 7 U 190/21

DRsp Nr. 2022/8084

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Opel Insignia CDTI mit einem Motor der Baureihe B20DTH Zulässigkeit eines Thermofensters Rückrufbetroffenheit eines Fahrzeugs Begriff der Sittenwidrigkeit

1. Die "Thermofenster-Problematik" ist mittlerweile von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt und führt nicht zu einer Haftung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.2. Selbst wenn der Hersteller im Typengenehmigungsverfahren erforderliche Angaben zu den Einzelheiten der temperaturabhängigen Steuerung unterlassen haben sollte, wäre die Genehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gehalten gewesen, diese zu erfragen. Die Anforderungen an entsprechende Herstellerangaben im Typengenehmigungsverfahren sind erst im Mai 2016 durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/646 verschärft worden.3. Ein verpflichtender Rückruf kann eine unzulässige Abschalteinrichtung indizieren. Es obliegt dem Hersteller im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, die Hintergründe des Pflichtrückrufs zu erläutern und die Indizien für ein manipulatives Verhalten zu erschüttern